§ 12 HInvSVG - Auflösung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
- Redaktionelle Abkürzung
- HInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig entsprechend der Zweckbindung verausgabt wurde.