§ 8 HInvSVG - Aufgabenübertragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
- Redaktionelle Abkürzung
- HInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Landesregierung kann bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 die Wahrnehmung ihrer Steuerungs- und Überwachungsaufgaben, die ihr oder einer ihr nachgeordneten Behörde obliegen, einer neu errichteten juristischen Person des Privatrechts übertragen. 2Dies gilt auch für Investitionsmaßnahmen an den genannten Hochschulen, welche nicht die Krankenversorgung betreffen.
(2) Die durch die Aufgabenübertragung verursachten und notwendigen Aufwendungen für Personal- und Sachausgaben werden nach Maßgabe des Landeshaushalts vom Land erstattet.