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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 HInvSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf an Investitionen

  1. 1.

    bei der Medizinischen Hochschule Hannover und bei der Universität Göttingen in der Universitätsmedizin jeweils im Bereich der Krankenversorgung sowie

  2. 2.

    bei der Universität Göttingen außerhalb der Universitätsmedizin und bei den übrigen Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

abzubauen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.