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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7 HInvSVG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur verwaltet. 2Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 3 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.