§ 7 HInvSVG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
- Redaktionelle Abkürzung
- HInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur verwaltet. 2Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 3 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.