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§ 3 HInvSVG - Finanzierung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2017 einen Betrag in Höhe von 750 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2018 einen Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2019 einen Betrag in Höhe von 150 000 000 Euro jeweils durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu. 2Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 400 000 000 Euro zum Ausgleich der Entnahme nach § 17 des Haushaltsgesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 441), geändert durch Gesetz vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 41), durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage wieder zu. 3Zur Erfüllung der über die Beträge nach Satz 1 hinaus gemäß § 6 Abs. 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen sind dem Sondervermögen rechtzeitig weitere Mittel aus dem Landeshaushalt zuzuführen. 4Darüber hinaus können dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden.