Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 HInvSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.