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§ 4 HInvSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
Redaktionelle Abkürzung
HInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen einschließlich deren Planung, Steuerung und Überwachung verwendet werden, die zum Ziel haben, den Nachholbedarf an Investitionen in den in § 2 genannten Bereichen abzubauen. 2Der dem Sondervermögen nach § 3 Satz 1 im Haushaltsjahr 2019 zuzuführende Betrag darf nur für Investitionen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Finanzierung von Investitionen nach § 2 Nr. 2 darf den Gesamtbetrag von 150 000 000 Euro nicht überschreiten. 4Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.