§ 1 HInvSVG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
- Redaktionelle Abkürzung
- HInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.