§ 10 HInvSVG - Beteiligung und Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
- Redaktionelle Abkürzung
- HInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfen prüfen, auch soweit die Mittel zur Verwaltung an Dritte weitergeleitet worden sind; § 91 Abs. 2 LHO gilt entsprechend. 2Die Dritten sind auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.
(2) 1Der Landesrechnungshof ist rechtzeitig über die Pläne nach § 5 Sätze 1, 2 und 4 Nrn. 2 und 3 zu unterrichten. 2§ 102 Abs. 3 LHO gilt entsprechend.