TollwVDRdErl,NI - Tollwut-Verordnung DurchführungsRdErl

Durchführung der Tollwut-Verordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

RdErl. d. ML v. 22.8.2006 - 203-42202/1-11 -

Vom 22. August 2006 (Nds. MBl. S. 867)

- VORIS 78510 -

Bezug:

RdErl. v. 13.8.1992 (Nds. MBl. S. 1264), geändert durch RdErl. v. 6.1.1998 (Nds. MBl. S. 382)
- VORIS 78510 00 00 39 002 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
(ohne Titel)1
Zu § 21.2
Zu § 31.3
Zu § 41.4
Zu § 61.6
Zu § 71.7
Zu § 81.8
Zu § 91.9
Zu § 101.10
Zu § 111.11
Zu § 121.12
Zu § 131.13
(ohne Titel)2

Abschnitt 1 TollwVDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1.
Zur Durchführung der Tollwut-Verordnung i.d.F. vom 11.4.2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499), werden folgende Hinweise gegeben:

Abschnitt 1.02 TollwVDRdErl - Zu § 2

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Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Impfungen gegen die Tollwut mit nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern dürfen bei allen empfänglichen Haustieren vorgenommen werden. Zulässig ist nur die präinfektionelle Schutzimpfung; nicht zulässig ist - von den in § 3 Nr. 3 genannten Ausnahmen abgesehen - die postinfektionelle aktive oder passive Immunisierung. Die Anordnung von Impfungen nach Absatz 2 kann z.B. bei Hunden und Katzen geboten sein, wenn die Tollwut in stärkerem Umfang bei Haustieren auftritt und einer größeren allgemeinen Gefährdung vorgebeugt werden soll. Sie kann ferner bei Weidetieren notwendig werden, wenn diese in besonderem Maße durch das Auftreten der Tollwut bei Füchsen gefährdet sind.

Abschnitt 1.03 TollwVDRdErl - Zu § 3

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Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1.
Ausnahmen nach Nummer 1 für die Impfung mit anderen als den dort genannten Impfstoffen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies z.B. von ausländischen Behörden beim Import bestimmter Tiere gefordert wird.

2.
Ausnahmen nach Nummer 2 für wissenschaftliche Versuche stehen Belangen der Seuchenbekämpfung dann nicht entgegen, wenn diese Versuche unter wissenschaftlicher Leitung in einem isolierten Stall oder sonstigen Standorten mit Quarantänecharakter so durchgeführt werden, dass eine Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist.

3.
Ausnahmen nach Nummer 3 für ansteckungsverdächtige, unter wirksamem Impfschutz stehende Tiere stehen Belangen der Seuchenbekämpfung nicht entgegen, wenn die erneute Impfung unverzüglich durchgeführt wird. Als Nachweis des wirksamen Impfschutzes gilt eine tierärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Eintragung im EU-Heimtierausweis oder Impfpass.

Abschnitt 1.04 TollwVDRdErl - Zu § 4

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Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1.
Die Verpflichtung zur Anzeige von Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art (z.B. Hundeprüfungen, Hunderennen) mit Hunden und Katzen gilt für alle einschlägigen Veranstaltungen unabhängig von deren Größe oder Art (öffentliche oder nicht öffentliche Ausstellung).

Die Vorschrift gilt auch für Ausstellungen von Hunden und Katzen zusammen mit anderen Tierarten (Tierschauen).

Bei Nichteinhaltung der Anzeigefrist ist die Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Ausstellung verbleibende Zeit keine sichere Überprüfung der Belange der Seuchenbekämpfung zulässt oder eventuelle Auflagen nicht mehr erfüllt werden können.

2.
Innerhalb eines wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier von der zuständigen Behörde für gefährdet erklärten Bezirks (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) sollen Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nur unter Auflagen zugelassen werden.

Bei Veranstaltungen zusammen mit anderen Tierarten ist nur über die Beschränkung der Ausstellung von Hunden und Katzen zu befinden.

Soweit unter Berücksichtigung der Seuchenlage sowie der Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung erforderlich, sind für die Durchführung derartiger Veranstaltungen folgende Auflagen zu machen:

  1. a)

    Die Veranstaltungen sind amtstierärztlich zu überwachen.

  2. b)

    Hunde und Katzen, die auf die Veranstaltung verbracht werden, müssen unter wirksamem Impfschutz gemäß § 1 Nr. 3 stehen. Der Nachweis der Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen, aus der folgende Angaben hervorgehen müssen:

    1. 1.

      Name und Anschrift der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers,

    2. 2.

      Rasse, Geschlecht und Alter des Tieres sowie die

    3. 3.

      Farbe, die Art und Zeichnung seines Felles und

    4. 4.

      Datum der Impfung sowie Art, Hersteller und Kontrollnummer des verwendeten Impfstoffes.

    Als tierärztliche Bescheinigung gilt auch eine entsprechende Eintragung im EU-Heimtierausweis oder Impfpass.

  3. c)

    Abweichend von Buchstabe b dürfen Welpen im Alter von weniger als vier Monaten auf eine Veranstaltung verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der neben den in Buchstabe b Satz 2 Nrn. 1 und 2 geforderten Angaben hervorgeht, dass das jeweilige Tier am Tag der Ausstellung der Bescheinigung untersucht und frei von klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung befunden worden ist. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf zehn Tage zu befristen.

  4. d)

    Bei Ausstellungen auf Orts- und Kreisebene sowie bei Veranstaltungen ähnlicher Art von geringem Ausmaß kann ganz oder zum Teil von den Auflagen nach den Buchstaben a bis c abgesehen werden, sofern dies aufgrund der Seuchenlage in dem betreffenden Gebiet oder aufgrund der geringen Größe und Bedeutung der Veranstaltung vertretbar ist.

Auch ohne dass ein gefährdeter Bezirk besteht, sollen für nationale und internationale Ausstellungen die in Nummer 2 Abs. 3 Buchst. a und b bezeichneten Auflagen erteilt werden.