Abschnitt 1.03 TollwVDRdErl - Zu § 3
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tollwut-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- TollwVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1.
Ausnahmen nach Nummer 1 für die Impfung mit anderen als den dort genannten Impfstoffen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies z.B. von ausländischen Behörden beim Import bestimmter Tiere gefordert wird.
2.
Ausnahmen nach Nummer 2 für wissenschaftliche Versuche stehen Belangen der Seuchenbekämpfung dann nicht entgegen, wenn diese Versuche unter wissenschaftlicher Leitung in einem isolierten Stall oder sonstigen Standorten mit Quarantänecharakter so durchgeführt werden, dass eine Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist.
3.
Ausnahmen nach Nummer 3 für ansteckungsverdächtige, unter wirksamem Impfschutz stehende Tiere stehen Belangen der Seuchenbekämpfung nicht entgegen, wenn die erneute Impfung unverzüglich durchgeführt wird. Als Nachweis des wirksamen Impfschutzes gilt eine tierärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Eintragung im EU-Heimtierausweis oder Impfpass.