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  • ab 13.09.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.02 TollwVDRdErl - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Impfungen gegen die Tollwut mit nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern dürfen bei allen empfänglichen Haustieren vorgenommen werden. Zulässig ist nur die präinfektionelle Schutzimpfung; nicht zulässig ist - von den in § 3 Nr. 3 genannten Ausnahmen abgesehen - die postinfektionelle aktive oder passive Immunisierung. Die Anordnung von Impfungen nach Absatz 2 kann z.B. bei Hunden und Katzen geboten sein, wenn die Tollwut in stärkerem Umfang bei Haustieren auftritt und einer größeren allgemeinen Gefährdung vorgebeugt werden soll. Sie kann ferner bei Weidetieren notwendig werden, wenn diese in besonderem Maße durch das Auftreten der Tollwut bei Füchsen gefährdet sind.