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  • ab 13.09.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.07 TollwVDRdErl - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Im Fall der Feststellung des Tollwutverdachts ist nach Prüfung des Einzelfalles die Tötung anzuordnen, wenn z.B. in einem landwirtschaftlichen Betrieb vermehrt Befunde festgestellt werden, die den Seuchenverdacht begründen; bei tollwutverdächtigen Hunden und Katzen ist grundsätzlich die Tötung anzuordnen; Ausnahmen sind nur in dem engen Rahmen des Absatzes 2 zulässig.