Abschnitt 1.11 TollwVDRdErl - Zu § 11
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tollwut-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- TollwVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1.
Für die Einsendung von Untersuchungsmaterial und für die Untersuchungen gilt Nummer 2 Abs. 2 zu § 6 entsprechend.
In allen Fällen, in denen die Tollwut bei Hasen, Kaninchen, Eichhörnchen, Vögeln, Ratten, Mäusen, Maulwürfen oder Fledermäusen sowie bei Tierarten, bei denen die Tollwut bisher nicht festgestellt worden ist, nachgewiesen wird, ist eine Nachuntersuchung und Virustypisierung im Friedrich-Loeffler-Institut - Standort Wusterhausen -, Seestraße 55, 16868 Wusterhausen, Tel. (03 39 79) 80, Fax (03 39 79) 8 02 00, durchzuführen.
2.
Die Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung obliegt der oder dem Jagdausübungsberechtigten. Die unschädliche Beseitigung hat nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) zu erfolgen.
3.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann die Beseitigung der Tierkörper von frei lebendem Wild in Tierkörperbeseitigungsanstalten von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch angeordnet werden. Die Entscheidung hierüber ist unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse zu treffen.