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  • ab 13.09.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.06 TollwVDRdErl - Zu § 6

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1.
§ 6 verpflichtet die Besitzerin oder den Besitzer, die notwendigen Vorkehrungen zur Verhütung der Verschleppung der Seuche zu treffen.

2.
Ist ein Mensch von einem kranken oder verdächtigen Tier, das getötet wird oder verendet ist, gebissen worden oder sonst mit einem Tier in Kontakt gekommen, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist, ist unverzüglich geeignetes Material zur Untersuchung auf Tollwut an das LAVES - Veterinärinstitute Hannover oder Oldenburg oder dem Futtermittelinstitut Stade - einzusenden. Fledermäuse sind nur nach Personenkontakt oder bekanntem Kontakt mit Haustieren oder bei Verhaltensauffälligkeiten zu untersuchen. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu unterrichten.

Bei der Einsendung des Untersuchungsmaterials und seiner Untersuchung auf Tollwut ist folgendes zu beachten:

  1. a)
    Zur Untersuchung sind einzusenden bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Die zu untersuchenden Tierkörper oder Tierkörperteile sind in gekühltem (nicht gefrorenem) Zustand, nicht in Alkohol, Formalin oder sonstigen Konservierungsmitteln, einzusenden.
  2. b)
    Beim Absetzen des Kopfs und ggf. auch beim Töten von Tieren zum Zweck der Untersuchung ist darauf zu achten, dass das Gehirn unversehrt bleibt.
  3. c)
    Zu jeder Einsendung ist anzugeben, ob Menschen verletzt worden bzw. mit dem Tier in Kontakt gekommen sind, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist. Mit der Einsendung von Fledermäusen sind folgende Angaben zu machen: Fundort, Fundumstände, Funddatum, Name und Anschrift der Finderin oder des Finders sowie ggf. Angaben zur Art des Personenkontakts.
  4. d)
    Sofern ein Mensch verletzt oder mit dem betreffenden Tier in Berührung gekommen ist, ist neben der fluoreszenzerologischen Untersuchung eine Virusisolierung in der Zellkultur zum Nachweis bzw. Ausschluss vom Tollwut-Virus einzuleiten.
  5. e)
    Bei Erstausbrüchen in Gebieten, in denen die Tollwut als getilgt galt, ist eine Nachuntersuchung im Friedrich-Loeffler-Institut - Standort Wusterhausen -, Seestraße 55, 16868 Wusterhausen, Tel. (03 39 79) 80, Fax (03 39 79) 8 02 00, durchzuführen. Hierzu ist vorsorglich ein Teil des Gehirns bei Gefriertemperaturen (vorzugsweise bei -70 Grad Celsius) ohne Zusatz mindestens vier Wochen aufzubewahren. Auf Nummer 1 Abs. 2 zu § 11 wird hingewiesen.
  6. f)
    Das Ergebnis der Untersuchungen ist vom LAVES, Veterinärinstitut Hannover oder Oldenburg, unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich - im Fall eines positiven Ergebnisses oder falls nach dem Vorbericht Menschen verletzt worden bzw. mit dem Tier in Kontakt gekommen sind, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist, telefonisch voraus - mitzuteilen. Diese unterrichtet unverzüglich die Einsenderin oder den Einsender und - falls Menschen betroffen sind - außerdem das zuständige Gesundheitsamt. In die Mitteilung sind Angaben wie Verletzung eines Menschen oder Einleitung eines Tierversuchs aufzunehmen.

3.
Verendete oder getötete Haustiere sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Zwecken benötigt werden, der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Das Vergraben einzelner Tierkörper ist kein Aufbewahren i.S. der Verordnung und somit auch nicht statthaft.

4.
Im Fall des § 6 Nr. 3 ist in der Regel eine Beobachtungszeit von zwei Wochen ausreichend, da vom Auftreten erster klinischer Erscheinungen, die den Seuchenverdacht rechtfertigen, bis zum Tod eines Tieres bei Tollwut in der Regel nicht mehr als zehn Tage vergehen.