Abschnitt 1.09 TollwVDRdErl - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tollwut-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- TollwVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1.
Im Rahmen der behördlichen Beobachtung ansteckungsverdächtiger Haustiere sind folgende Auflagen zu machen:
Die Tiere sind auf dem Grundstück oder im Wohnbereich der Besitzerin oder des Besitzers so zu halten, dass sie nicht entweichen können und ein Ausführen ist nur gestattet, sofern die Tiere an der Leine geführt werden.
2.
Für Hunde und Katzen, die nicht gegen Tollwut geimpft sind, gilt grundsätzlich die vorgeschriebene Tötungsanordnung.
Von der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 für nicht unter Impfschutz stehende Hunde und Katzen kann für Hunde und Katzen nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Kontakt mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.