Abschnitt 1.08 TollwVDRdErl - Zu § 8
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tollwut-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- TollwVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1.
Bei der Abgrenzung des gefährdeten Bezirks sind die örtlichen Gegebenheiten und topographische Grenzen (Flussläufe, Seen usw.) zu berücksichtigen. In großen Orten, z.B. Großstädten, wird es ggf. vertretbar sein, nur Teile der Städte zum gefährdeten Bezirk zu erklären.
Muss der gefährdete Bezirk auch Gebietsteile umfassen, für die eine andere Behörde zuständig ist, so ist diese zu benachrichtigen; sie hat ihre Gebietsteile ebenfalls zum gefährdeten Bezirk zu erklären.
Der betreffende Bezirk muss mindestens für die Dauer von drei Monaten zum "gefährdeten Bezirk" erklärt werden.
Bei der Feststellung von Fledermaustollwut ist auf die Bildung eines "gefährdeten Bezirks" zu verzichten.
2.
Ist anzunehmen, dass ein tollwutkrankes oder seuchenverdächtiges Haustier in das Gebiet einer anderen örtlich zuständigen Behörde übergelaufen ist, muss dies der anderen Behörde unter Beschreibung des Tieres und unter Angabe der von dem Tier vermutlich eingeschlagenen Richtung unverzüglich mitgeteilt werden. Die beteiligten örtlichen Behörden sind gehalten, hierauf Nachforschungen nach dem Verbleib des Tieres anzustellen und ggf. ihrerseits die vorgeschriebenen Maßnahmen einzuleiten.
3.
Die Schilder "Tollwut! Gefährdeter Bezirk" dienen dazu, die Öffentlichkeit auf die Tollwutgefahr hinzuweisen. Sie sind daher an den Stellen anzubringen, an denen Personen regelmäßig in den gefährdeten Bezirk gelangen werden, z.B. an öffentlichen Straßen und Wanderwegen, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel oder an Waldwegen. Sie sind nach Ablauf von drei Monaten zu entfernen, sofern Tollwut nicht erneut festgestellt wurde.
Die Bevölkerung in dem gefährdeten Bezirk ist in gewissen Abständen durch die Tagespresse über den Zweck der getroffenen Maßnahmen und über Wesen und Gefahr der Seuche für Mensch und Tier aufzuklären. Auch sind in den Schulen aller Art die Schülerinnen und Schüler über die Gefahr der Seuche für Mensch und Tier in geeigneter Weise zu belehren. Das Gesundheitsamt ist in die Aufklärungsmaßnahmen einzubeziehen.
4.
Hinsichtlich des wirksamen Impfschutzes wird auf § 1 Nr. 3 verwiesen. Als Nachweis einer Impfung gegen Tollwut gilt eine tierärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Eintragung im EU-Heimtierausweis oder Impfpass.
Ein Hund gehorcht zuverlässig, wenn er die Befehle der ihn beaufsichtigenden Person befolgt. Ein Hund kann als beaufsichtigt gelten, wenn er ständig in Sichtweite und so nahe bei der beaufsichtigenden Person ist, dass diese jederzeit durch Befehle auf den Hund zuverlässig einwirken kann.