Abschnitt 1.12 TollwVDRdErl - Zu § 12
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tollwut-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- TollwVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1.
Die Ausbreitung der Tollwut durch Füchse ist wissenschaftlich erwiesen. Deshalb ist die orale Immunisierung der Füchse in allen Landkreisen, kreisfreien Städten oder der Region Hannover durchzuführen, falls dort das Auftreten der Tollwut bei Füchsen befürchtet werden muss. Das ist für alle Landkreise, kreisfreien Städte oder die Region Hannover der Fall, falls dort in den zurückliegenden drei Jahren Tollwut beim Fuchs aufgetreten ist oder dort eine konkrete Einschleppungsgefahr aus einer Nachbarregion besteht.
2.
Das LAVES berichtet dem ML bis zum 1. März jeden Jahres, welche Landkreise, kreisfreien Städte bzw. ob die Region Hannover als tollwutgefährdet gemäß Absatz 1 anzusehen sind und für welche Gebiete eine Impfung zu welchem Zeitpunkt (Frühsommer- und/oder Herbstauslegung) vorgeschlagen wird. Auf der Basis dieser Vorschläge wird jährlich der Impfplan für Niedersachsen vom ML festgelegt und mit dem Friedrich-Loeffler-Institut - Standort Wusterhausen - abgestimmt.
3.
Die Durchführung der oralen Immunisierung der Füchse ist Aufgabe der betroffenen Landkreise, kreisfreien Städte bzw. der Region Hannover. Diese tragen die Kosten der Impfungen einschließlich des Impfstoffes. Die Impfung der Füchse ist in enger Zusammenarbeit mit der örtlichen Jägerschaft und den zuständigen unteren Jagdbehörden durchzuführen.
4.
Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise und wiederholt auf ihre Verpflichtung zur verstärkten Bejagung des Fuchses hinzuweisen. Zur Intensivierung der Bejagung ist auch die Durchführung so genannter Fuchswochen geeignet, in denen der Fuchs, ggf. unter Heranziehung von Jägerinnen und Jägern ohne eigenes Revier, in einem größeren Gebiet und innerhalb eines kurz zu bemessenden Zeitraumes verstärkt bejagt wird.
5.
Bis zum 1. März jeden Jahres sind dem ML vom LAVES die nach Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover geordneten Untersuchungsergebnisse des vorangegangenen Jahres nach Anlage 1 und ggf. nach Anlage 2 der Tollwut-Verordnung zu berichten.