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  • ab 13.09.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.10 TollwVDRdErl - Zu § 10

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tollwut-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
TollwVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1.
Wird eine behördliche Beobachtung angeordnet, sind folgende Auflagen zu erteilen:

  1. a)
    Das Tier ist sicher einzusperren, z.B. in einem Raum, Käfig oder im Stall so abzusondern, dass es mit anderen Tieren nicht in Berührung kommen und Menschen nicht gefährden kann.
  2. b)
    Die Räumlichkeit, in der Hunde und Katzen zur Beobachtung eingesperrt werden, darf anderweitig nicht benutzt werden. Sie muss verschließbar, von außen gut überschaubar und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; niedrig gelegene Fenster sind besonders zu sichern (z.B. durch Vergitterung). Füttern und Tränken der Tiere müssen ohne Gefahr für das Pflegepersonal - am besten ohne Betreten der Räumlichkeit - möglich sein.
  3. c)
    Die Besitzerin oder der Besitzer oder ihre oder seine Vertreterin oder Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Tier oder dessen Verenden unverzüglich der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt mitzuteilen; im Fall des Verendens ist das Tier bis zum behördlichen Einschreiten gemäß § 6 aufzubewahren.
  4. d)
    Der Schlüssel zu der Absonderungsmöglichkeit ist von der Besitzerin oder dem Besitzer sicher aufzubewahren.

Die Absonderung und der Gesundheitszustand sind von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt in kurzen Abständen zu überprüfen.

2.
Genehmigungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz zur Nutzung ansteckungsverdächtiger, wirksam geimpfter Hunde sind mit der Auflage zu verbinden, dass die Tiere nur zur tatsächlichen Nutzung und für deren Dauer von ihrem Standort entfernt werden, ferner nur dann nicht an der Leine geführt werden müssen, wenn die Nutzung dies erfordert. Für Jagdhunde ist die Verwendung zur Jagd in gefährdeten Bezirken nicht zu gestatten.

Wird ein Tier mit Genehmigung der zuständigen Behörde für immer von seinem Standort entfernt, ist die Reinigung und Desinfektion des Stand- oder Liegeplatzes anzuordnen.

3.
Von der Befugnis des Absatzes 3 ist nur im Einzelfall Gebrauch zu machen. Gründe der Seuchenbekämpfung, die eine Tötung der betreffenden Tiere erfordern könnten, sind z.B. Verletzungen eines Tieres durch Biss - und damit die relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Tier infiziert worden ist - oder unzureichende Absonderungsmöglichkeit.