Abschnitt 1.02 TollwVDRdErl - Zu § 2
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tollwut-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- TollwVDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Impfungen gegen die Tollwut mit nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern dürfen bei allen empfänglichen Haustieren vorgenommen werden. Zulässig ist nur die präinfektionelle Schutzimpfung; nicht zulässig ist - von den in § 3 Nr. 3 genannten Ausnahmen abgesehen - die postinfektionelle aktive oder passive Immunisierung. Die Anordnung von Impfungen nach Absatz 2 kann z.B. bei Hunden und Katzen geboten sein, wenn die Tollwut in stärkerem Umfang bei Haustieren auftritt und einer größeren allgemeinen Gefährdung vorgebeugt werden soll. Sie kann ferner bei Weidetieren notwendig werden, wenn diese in besonderem Maße durch das Auftreten der Tollwut bei Füchsen gefährdet sind.