JugendfördG,NI - Jugendförderungsgesetz

Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit
(Jugendförderungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199 - VORIS 21131 02 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 431)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Grundsätze
Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit1
Förderungsgrundsatz2
Voraussetzung für die Förderung von Trägern der Jugendarbeit3
Unabhängigkeit der Jugendarbeit4
Abschnitt II
Art und Umfang der Förderung
Jugendbildungsreferenten5
Förderung für Jugendbildungsreferenten6
Verwaltungskosten7
Verordnungsermächtigung8
Dach- und Mitgliedsverbände9
Bildungsmaßnahmen10
Förderung von Jugendbildungsstätten11
Förderung weiterer Maßnahmen12
Förderung nicht anerkannter Träger13
Prüfung durch den Landesrechnungshof14
Abschnitt III
Landesbeirat für Jugendarbeit
Zusammensetzung15
Aufgaben16
Abschnitt IV
Dienstrechtliche Vorschriften
Beurlaubung von Landesbediensteten, Anrechnung der Beschäftigungszeit17
Abschnitt V
Inkrafttreten
Inkrafttreten18

Bekanntmachung der Neufassung des Jugendförderungsgesetzes.

Vom 15. Juli 1981.

Auf Grund des Artikels III des Gesetzes zur Änderung des Jugendbildungsgesetzes vom 16. März 1981 (Nieders. GVBl. S. 25) wird nachstehend der Wortlaut des Jugendförderungsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. des Artikels I des Gesetzes zur Änderung des Jugendbildungsgesetzes vom 16. März 1981 (Nieders. GVBl. S. 25)

bekanntgemacht.

Hannover, den 15. Juli 1981.

Der Niedersächsische Kultusminister
Remmers

§§ 1 - 4, Abschnitt I - Grundsätze

§ 1 JugendfördG - Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. Sie hat jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Verfügung zu stellen. Sie tritt darüber hinaus für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.

(2) Die Jugendarbeit fördert die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und bereitet sie auf das Leben in der Gemeinschaft vor. Sie hilft ihnen, Werte zu erkennen, zu achten und zu erleben und stärkt ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln. Sie trägt auch dazu bei, junge Menschen auf ihre Aufgaben im Gemeinwesen sowie in Ehe und Familie vorzubereiten.

(3) Die Jugendarbeit berücksichtigt den Eigenwert der Jugendzeit. Sie soll auf die Bedürfnisse und Neigungen junger Menschen eingehen. Sie wirkt auf den Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen hin.

(4) Die Jugendarbeit berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihrer Angebote und Maßnahmen die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit Behinderungen.

(5) Die Jugendarbeit baut auf freiwilliger Teilnahme junger Menschen auf. Diese sollen Inhalt und Formen der Jugendarbeit umfassend mitgestalten.

(6) Die Jugendarbeit soll durch eine den unterschiedlichen Wertvorstellungen und Zielen der Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt sein. Sie beruht auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiter, deren Wirken durch Fachkräfte unterstützt und ergänzt wird.

§ 2 JugendfördG - Förderungsgrundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Das Land fördert die Jugendarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden und Landkreise sollen die Träger der Jugendarbeit in ihren Bereichen zusätzlich fördern. Die Verpflichtungen der Gemeinden und Landkreise nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs bleiben unberührt.

(3) Das Land fördert Einrichtungen, die für Veranstaltungen der Träger der Jugendarbeit geeignet sind. Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen zur Förderung der Jugendarbeit einzurichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.

§ 3 JugendfördG - Voraussetzung für die Förderung von Trägern der Jugendarbeit

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Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Träger der Jugendarbeit werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie

  1. 1.

    auf Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs anerkannt sind,

  2. 2.

    Veranstaltungen durchführen, langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten,

  3. 3.

    die Jugendarbeit durch Personen durchführen, die für diese Aufgabe, insbesondere nach Vorbildung oder Werdegang, geeignet sind,

  4. 4.

    eine Mitbestimmung der Jugendlichen in der Jugendarbeit des Trägers durch Satzung oder entsprechende Regelung sicherstellen,

  5. 5.

    sich verpflichten, den für die Entscheidung über die Förderung zuständigen Behörden über die Programme, die Teilnehmer und die Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen Auskunft zu geben, und

  6. 6.

    sich überwiegend an Teilnehmer wenden, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.

(2) Träger, die nicht nur in der Jugendarbeit tätig sind, müssen gewährleisten, dass die Jugendarbeit organisatorisch selbstständig gestaltet wird; über die Jugendarbeit muss besondere Rechnung geführt werden. Die Träger müssen über ein eigens hierfür satzungsmäßig zu berufendes Gremium verfügen, das bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter mitwirkt. Dem Gremium müssen überwiegend Personen, die auf Grund ihrer Berufstätigkeit, ihrer Erfahrung oder ihrer Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Jugendarbeit vertraut sind, sowie in der Jugendarbeit tätige junge Menschen angehören.

(3) Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Gesetz sind Träger,

  1. 1.
    die überwiegend Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durchführen,
  2. 2.
    die überwiegend kulturelle Jugendarbeit durchführen und Landesmittel aus dem Bereich der allgemeinen Kulturförderung beantragen oder
  3. 3.
    deren Maßnahmen der Gewinnerzielung dienen oder deren Einrichtungen gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.