§ 2 JugendfördG - Förderungsgrundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
(1) Das Land fördert die Jugendarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinden und Landkreise sollen die Träger der Jugendarbeit in ihren Bereichen zusätzlich fördern. Die Verpflichtungen der Gemeinden und Landkreise nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Das Land fördert Einrichtungen, die für Veranstaltungen der Träger der Jugendarbeit geeignet sind. Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen zur Förderung der Jugendarbeit einzurichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.