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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 5 JugendfördG - Jugendbildungsreferenten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

Die Jugendbildungsreferenten sollen ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben oder als Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen staatlich anerkannt sein oder vergleichbare Ausbildungsgänge durchlaufen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.