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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 12 JugendfördG - Förderung weiterer Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

Das Land kann anerkannten Trägern über die Vorschriften der §§ 6 bis 11 hinaus auf Antrag Zuwendungen zu den Sachkosten und weiteren Personalkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für

  1. 1.
    Freizeit- und Erholungsmaßnahmen,
  2. 2.
    die Entwicklung neuer Inhalte und Methoden der Jugendarbeit,
  3. 3.
    die Arbeit mit jungen Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen,
  4. 4.
    internationale Jugendbegegnungen,
  5. 5.
    den Bau und die Einrichtung von Jugendfreizeitstätten, Jugendherbergen und zentralen Tagungsstätten,
  6. 6.
    Verdienstausfall bei Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung zu Zwecken, die nicht bereits nach § 10 gefördert worden sind, und
  7. 7.
    die Beratung örtlicher Gruppen.