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§ 15 JugendfördG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Beim Fachministerium wird ein Landesbeirat für Jugendarbeit gebildet. Der Landesbeirat besteht aus:

3Vertretern des Landesjugendringes,
2Vertretern der nicht im Landesjugendring vertretenen anerkannten Träger der Jugendarbeit,
1Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Politischer Jugend,
1Vertreter des Landesschülerrats,
1Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
1Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
1Vertreter des Landesjugendamts,
1Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen,
je 1Vertreter der Fraktionen des Niedersächsischen Landtags und
2in der Jugendarbeit erfahrenen und fachlich qualifizierten Persönlichkeiten.

Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Die Mitglieder des Landesbeirats und ihre Stellvertreter werden vom Fachministerium für die Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags berufen. Bei der Berufung der Vertreter der Organisationen ist das Fachministerium an deren Vorschlag gebunden.

(3) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem Fachministerium zur Genehmigung vorzulegen.