§ 3 JugendfördG - Voraussetzung für die Förderung von Trägern der Jugendarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
(1) Träger der Jugendarbeit werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie
- 1.
auf Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs anerkannt sind,
- 2.
Veranstaltungen durchführen, langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten,
- 3.
die Jugendarbeit durch Personen durchführen, die für diese Aufgabe, insbesondere nach Vorbildung oder Werdegang, geeignet sind,
- 4.
eine Mitbestimmung der Jugendlichen in der Jugendarbeit des Trägers durch Satzung oder entsprechende Regelung sicherstellen,
- 5.
sich verpflichten, den für die Entscheidung über die Förderung zuständigen Behörden über die Programme, die Teilnehmer und die Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen Auskunft zu geben, und
- 6.
sich überwiegend an Teilnehmer wenden, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.
(2) Träger, die nicht nur in der Jugendarbeit tätig sind, müssen gewährleisten, dass die Jugendarbeit organisatorisch selbstständig gestaltet wird; über die Jugendarbeit muss besondere Rechnung geführt werden. Die Träger müssen über ein eigens hierfür satzungsmäßig zu berufendes Gremium verfügen, das bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter mitwirkt. Dem Gremium müssen überwiegend Personen, die auf Grund ihrer Berufstätigkeit, ihrer Erfahrung oder ihrer Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Jugendarbeit vertraut sind, sowie in der Jugendarbeit tätige junge Menschen angehören.
(3) Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Gesetz sind Träger,
- 1.die überwiegend Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durchführen,
- 2.die überwiegend kulturelle Jugendarbeit durchführen und Landesmittel aus dem Bereich der allgemeinen Kulturförderung beantragen oder
- 3.deren Maßnahmen der Gewinnerzielung dienen oder deren Einrichtungen gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.