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§ 16 JugendfördG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Der Landesbeirat fördert die Entwicklung der Jugendarbeit durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen und berät das Fachministerium in grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit.

(2) Der Landesbeirat ist vor der erstmaligen Förderung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 und vor Erlass einer Verordnung nach § 8 zu hören. Ihm ist vor der Veröffentlichung von Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.