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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 6 JugendfördG - Förderung für Jugendbildungsreferenten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Das Land gewährt anerkannten Trägern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf Antrag Zuschüsse zu den Personalkosten der hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten in Höhe der Durchschnittsvergütung eines Angestellten derjenigen Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), in die der jeweilige Jugendbildungsreferent als Angestellter des Landes einzugruppieren wäre.

(2) Die Förderung ist auf die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten begrenzt. Sie wird bei Nachweis von mindestens

  1. 1.
    1.500 Teilnehmertagen für einen Jugendbildungsreferenten,
  2. 2.
    4.500 Teilnehmertagen für zwei Jugendbildungsreferenten,
  3. 3.
    7.500 Teilnehmertagen für drei Jugendbildungsreferenten,
  4. 4.
    12.000 Teilnehmertagen für vier Jugendbildungsreferenten

gewährt. Maßgeblich ist die Zahl der Teilnehmertage im zweiten Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr, für das die Förderung beantragt wird. Die Zahl der Teilnehmertage ist durch Vervielfachung der Zahl der Tage der einzelnen anrechenbaren Bildungsveranstaltung mit der jeweiligen Zahl der Teilnehmer zu errechnen. Bildungsveranstaltungen sind Seminare, Lehrgänge und ähnliche Veranstaltungen, die

  1. 1.
    den Zielen und Aufgaben des § 1 entsprechen,
  2. 2.
    überörtlichen Charakter haben und
  3. 3.
    überwiegend von Teilnehmern aus Niedersachsen besucht werden.

(3) Sinkt bei einem bisher geförderten Träger die Zahl der Teilnehmertage in höchstens zwei aufeinander folgenden Jahren um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die bisher maßgebliche Mindestzahl der Teilnehmertage, so bleibt dies bei der Förderung unberücksichtigt.

(4) Soweit ein Träger keine hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten beschäftigt, kann er in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde Förderung nach Absatz 1 auch für nebenberufliche Jugendbildungsreferenten erhalten, und zwar bis zur Höhe der ihm sonst für hauptberufliche Jugendbildungsreferenten nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Förderung.

(5) Der Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht wird.