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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 9 JugendfördG - Dach- und Mitgliedsverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Sind anerkannte Träger als selbstständige Mitgliedsverbände in einem Verband zusammengeschlossen, der seinerseits ein anerkannter Träger der Jugendarbeit ist (Dachverband), so steht diesem der Anspruch auf Zuschüsse nach den §§ 6 und 7 für seinen gesamten Verbandsbereich zu. Die Mitgliedsverbände dieses Dachverbandes sind von der selbstständigen Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 6 und 7 ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege nur die Mitgliedsverbände, im Landesjugendring Niedersachsen sowohl die Mitgliedsverbände als auch der Landesjugendring selbst Förderung nach den §§ 6 und 7 beanspruchen. Der Landesjugendring erhält jedoch Förderung nach § 6 Abs. 1 nur für einen hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten; § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.