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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 11 JugendfördG - Förderung von Jugendbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

Das Land kann anerkannten Trägern der Jugendarbeit für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb von Jugendbildungsstätten, deren Wirkungskreis über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Ansprüche nach den §§ 6 und 7 sind ausgeschlossen.