SozVFAUmMNRE,NI - Sozialversicherungsfachangestellte-UmschulungMNRE

Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

RdErl. d. MK v. 11.5.1992 - 4052-87 117/30/24 -

Vom 11. Mai 1992 (Nds. MBl. S. 899)

- VORIS 22420 00 00 00 021 -

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für den Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in Niedersachsen vom 28.4.1992 erlasse ich als zuständige Stelle nach § 47 i.V.m. § 58 Abs. 2 BBiG die nachstehenden Richtlinien:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Umschulungsträger2
Umschulungsdauer3
Umschulungsvertrag4
Ziel und Inhalt der Umschulung5
Prüfungen6
Prüfungsausschüsse7
Vorrang von Bundesrecht8
Inkrafttreten9
Muster eines UmschulungsvertragesAnlage 1

Abschnitt 1 SozVFAUmMNRE - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 47 Abs. 1 BBiG). Bei der Umschulung sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen im Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22.7.1977 (BGBl. I S. 1425) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen (§ 47 Abs. 3 BBiG).

Abschnitt 2 SozVFAUmMNRE - 2. Umschulungsträger

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Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
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SozVFAUmMNRE,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Als Umschulungsträger kommen die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sowie diejenigen Stellen in Betracht, die außerdem für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen die Eignungsvoraussetzungen der §§ 20 bis 22 BBiG erfüllen.

Abschnitt 3 SozVFAUmMNRE - 3. Umschulungsdauer

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Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Die Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre. Bisherige Bildungswege, eine nachgewiesene Berufsausbildung oder bisher ausgeübte Tätigkeiten können mit Zustimmung des Kultusministeriums als zuständiger Stelle auf die Umschulungszeit angerechnet werden, sofern sie für den Beruf der, oder des Sozialversicherungsfachangestellten förderlich sind. Die Umschulungszeit muß jedoch mindestens ein Jahr betragen. Wird eine Umschulungsmaßnahme aus öffentlichen Mitteln gefördert, so ist die Dauer der Umschulung im Benehmen mit dem zuständigen Kostenträger (z.B. Arbeitsamt) festzusetzen.

Abschnitt 4 SozVFAUmMNRE - 4. Umschulungsvertrag

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Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Mit der oder dem Umzuschulenden soll ein Umschulungsvertrag - im Falle außerbetrieblicher Umschulung nach dem vom Bundesausschuß für Berufsbildung empfohlenen Muster (Anlage) - abgeschlossen werden. Der abgeschlossene Umschulungsvertrag ist der zuständigen Stelle zur Wahrnehmung der ihr nach § 47 Abs. 4 BBiG obliegenden Aufgaben vorzulegen.