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  • ab 09.07.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SozVFAUmMNRE - 4. Umschulungsvertrag

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Mit der oder dem Umzuschulenden soll ein Umschulungsvertrag - im Falle außerbetrieblicher Umschulung nach dem vom Bundesausschuß für Berufsbildung empfohlenen Muster (Anlage) - abgeschlossen werden. Der abgeschlossene Umschulungsvertrag ist der zuständigen Stelle zur Wahrnehmung der ihr nach § 47 Abs. 4 BBiG obliegenden Aufgaben vorzulegen.