Abschnitt 4 SozVFAUmMNRE - 4. Umschulungsvertrag
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
- Redaktionelle Abkürzung
- SozVFAUmMNRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000021
Mit der oder dem Umzuschulenden soll ein Umschulungsvertrag - im Falle außerbetrieblicher Umschulung nach dem vom Bundesausschuß für Berufsbildung empfohlenen Muster (Anlage) - abgeschlossen werden. Der abgeschlossene Umschulungsvertrag ist der zuständigen Stelle zur Wahrnehmung der ihr nach § 47 Abs. 4 BBiG obliegenden Aufgaben vorzulegen.