Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 09.07.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SozVFAUmMNRE - 3. Umschulungsdauer

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Die Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre. Bisherige Bildungswege, eine nachgewiesene Berufsausbildung oder bisher ausgeübte Tätigkeiten können mit Zustimmung des Kultusministeriums als zuständiger Stelle auf die Umschulungszeit angerechnet werden, sofern sie für den Beruf der, oder des Sozialversicherungsfachangestellten förderlich sind. Die Umschulungszeit muß jedoch mindestens ein Jahr betragen. Wird eine Umschulungsmaßnahme aus öffentlichen Mitteln gefördert, so ist die Dauer der Umschulung im Benehmen mit dem zuständigen Kostenträger (z.B. Arbeitsamt) festzusetzen.