Abschnitt 3 SozVFAUmMNRE - 3. Umschulungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
- Redaktionelle Abkürzung
- SozVFAUmMNRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000021
Die Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre. Bisherige Bildungswege, eine nachgewiesene Berufsausbildung oder bisher ausgeübte Tätigkeiten können mit Zustimmung des Kultusministeriums als zuständiger Stelle auf die Umschulungszeit angerechnet werden, sofern sie für den Beruf der, oder des Sozialversicherungsfachangestellten förderlich sind. Die Umschulungszeit muß jedoch mindestens ein Jahr betragen. Wird eine Umschulungsmaßnahme aus öffentlichen Mitteln gefördert, so ist die Dauer der Umschulung im Benehmen mit dem zuständigen Kostenträger (z.B. Arbeitsamt) festzusetzen.