Abschnitt 1 SozVFAUmMNRE - 1. Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
- Redaktionelle Abkürzung
- SozVFAUmMNRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000021
Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 47 Abs. 1 BBiG). Bei der Umschulung sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen im Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22.7.1977 (BGBl. I S. 1425) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen (§ 47 Abs. 3 BBiG).