Abschnitt 5 SozVFAUmMNRE - 5. Ziel und Inhalt der Umschulung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
- Redaktionelle Abkürzung
- SozVFAUmMNRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000021
Durch die Umschulung sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um den Beruf der und des Sozialversicherungsfachangestellten vollwertig ausüben zu können. Die Umschulung ist nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten durchzuführen.