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  • ab 09.07.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SozVFAUmMNRE - 2. Umschulungsträger

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Als Umschulungsträger kommen die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sowie diejenigen Stellen in Betracht, die außerdem für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen die Eignungsvoraussetzungen der §§ 20 bis 22 BBiG erfüllen.