TIBStiftG,NI - TIB-Stiftungsgesetz

Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 151 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Sitz, Dienstsiegel, Aufsicht1
Stiftungszweck, Kooperation, weitere Aufgaben2
Stiftungssatzung, Ordnungen3
Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte4
Finanzierung5
Organe6
Stiftungsrat7
Die Direktorin oder der Direktor8
Beiräte9
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung10
Dienstrechtliche Befugnisse11
Überleitung der Beamtenverhältnisse, Beamtenversorgung und Beihilfe12
Schadenshaftung13
Verarbeitung personenbezogener Daten14
Übergangsvorschriften15
Inkrafttreten16

§ 1 TIBStiftG - Errichtung, Sitz, Dienstsiegel, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Technische Informationsbibliothek (TIB)" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung). 2Sie führt die Zusatzbezeichnungen "Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften" und "Universitätsbibliothek".

(2) 1Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover. 2Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums (Fachministerium).

§ 2 TIBStiftG - Stiftungszweck, Kooperation, weitere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Zweck der Stiftung ist die überregionale Literatur- und Informationsversorgung für alle Gebiete der Technik und ihrer Grundlagenwissenschaften, insbesondere Architektur, Chemie, Informatik, Mathematik und Physik, zur Deckung des Bedarfs in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Praxis. 2Die Stiftung soll ferner Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Informationswissenschaften zur Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen in der Literatur- und Informationsversorgung durchführen.

(2) Die Stiftung übernimmt den Betrieb der Technischen Informationsbibliothek.

(3) 1Die Stiftung übernimmt den Betrieb der Universitätsbibliothek der Universität Hannover und gewährleistet die vom Land Niedersachsen finanzierte Literatur- und Informationsversorgung der Universität Hannover. 2 Das Nähere regeln die Stiftung und die Universität Hannover durch eine Kooperationsvereinbarung.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert die Stiftung mit Hochschulen, insbesondere mit der Universität Hannover, sowie mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft.

(5) 1Die Stiftung kann mit anderen Verwaltungsträgern vereinbaren, deren Bestand an Literatur und Informationen zu verwalten. 2Soweit sie ein Archiv unterhält, kann sie mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vereinbaren, deren Schriftgut zu übernehmen und in ihrem Archiv zu sichern. 3Für ein von der Stiftung unterhaltenes Archiv gelten auch § 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesarchivs das von der Stiftung unterhaltene Archiv tritt.

§ 3 TIBStiftG - Stiftungssatzung, Ordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, in der das Nähere über die innere Organisation der Stiftung geregelt wird.

(2) 1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. 2Über die Genehmigung entscheidet das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 3Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(3) Die Stiftung kann die Benutzung ihrer Einrichtungen einschließlich eines Archivs durch eine Benutzungsordnung regeln und nach Maßgabe dieses Gesetzes weitere Ordnungen erlassen.

(4) 1Ordnungen der Stiftung sowie ihre Änderungen und Aufhebungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Das Nähere regelt die Satzung.

§ 4 TIBStiftG - Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung gehen das dem Landesbetrieb Technische Informationsbibliothek und das der Universitätsbibliothek der Universität Hannover zugeordnete Vermögen des Landes, insbesondere das Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem Literatur- und Medienbestand, mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über.

(2) 1Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen wird durch die genehmigten Schlussbilanzen der Technischen Informationsbibliothek und der Universität Hannover für den Bereich der Universitätsbibliothek zum 31. Dezember 2015 festgestellt. 2Als Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände und als Schulden gelten bei der Stiftung die in den Bilanzen der Technischen Informationsbibliothek und der Universität Hannover für den Bereich der Universitätsbibliothek zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Buchwerte.

(3) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek der Universität Hannover am 31. Dezember 2015 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden landeseigenen Gebäude und Räume stehen der Stiftung weiterhin unentgeltlich zur Verfügung.