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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 1 TIBStiftG - Errichtung, Sitz, Dienstsiegel, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Technische Informationsbibliothek (TIB)" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung). 2Sie führt die Zusatzbezeichnungen "Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften" und "Universitätsbibliothek".

(2) 1Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover. 2Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums (Fachministerium).