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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 TIBStiftG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 aus

  1. 1.

    den jährlichen Zuwendungen nach Absatz 3,

  2. 2.

    Zuwendungen von Dritten,

  3. 3.

    Erträgen des Stiftungsvermögens und

  4. 4.

    sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben verwendet werden.

(3) 1Die Zuwendungen des Bundes, des Landes Niedersachsen und der übrigen Länder, die die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 erhält, beruhen auf § 3 Abs. 1 und § 5 der Ausführungsvereinbarung WGL vom 27. Oktober 2008 (BAnz. Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung. 2Diese Zuwendungen erhält die Stiftung nach Maßgabe der Haushalte des Bundes, des Landes Niedersachsen und der übrigen Länder im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets. 3Bei der Gewährung der Zuwendungen nach Satz 1 und der Zuwendungen aufgrund der Kooperationsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist festzulegen, dass die Zuwendungen von der Stiftung zur Deckung ihrer Personalkosten nur in einem Ermächtigungsrahmen verwendet werden dürfen, der im Haushaltsplan des Landes festgesetzt wird. 4Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes oder Dritter außerhalb der in Satz 3 genannten Zuwendungen finanzierte Personal. 5Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 3 wird bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. 6Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Zuwendungen erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung erstellen kann.

(4) 1Die Stiftung erhebt Gebühren und Auslagen nach den für Hochschulbibliotheken geltenden Rechtsvorschriften des Landes. 2Für Leistungen, für die nach diesen Rechtsvorschriften Gebühren nicht erhoben werden, kann die Stiftung Entgelte nach näherer Bestimmung einer Entgeltordnung erheben.