Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 TIBStiftG - Schadenshaftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Land übernimmt den Ersatz von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sich insbesondere aus Risiken

  1. 1.

    für das bewegliche und unbewegliche Vermögen durch Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,

  2. 2.

    für das bewegliche Vermögen durch Diebstahl und Beschädigung und

  3. 3.

    für Personen und Sachen aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten

ergeben. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des Fachministeriums gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.

(3) Bagatellschäden bis 10 000 Euro im Einzelfall werden bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro je Geschäftsjahr nicht übernommen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates und die Direktorin oder der Direktor haften nur für den Schaden, der der Stiftung aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.