Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 15 TIBStiftG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Stiftungsrat wird bereits für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet und besteht während dieses Zeitraums nur aus den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3. 2Er tritt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Regelung zusammen und erlässt nur die Satzung nach § 3 Abs. 1 und 2.

(2) 1Der Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover nimmt ab dem 1. Januar 2016 bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses die Aufgaben des Direktors der Stiftung wahr. 2Sein Dienstvorgesetzter ist der Stiftungsrat.

(3) Der Personalrat der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover führt seine Geschäfte als Übergangspersonalrat der Stiftung bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Personalrates weiter, jedoch nicht über den 30. April 2016 hinaus.

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte der Stiftung ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. März 2016, zu bestellen. 2Eine Schwerbehindertenvertretung ist unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 2016, zu wählen. 3Bis dahin werden die jeweiligen Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung der Technischen Informationsbibliothek wahrgenommen.