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  • ab 22.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 TIBStiftG - Stiftungssatzung, Ordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, in der das Nähere über die innere Organisation der Stiftung geregelt wird.

(2) 1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. 2Über die Genehmigung entscheidet das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 3Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(3) Die Stiftung kann die Benutzung ihrer Einrichtungen einschließlich eines Archivs durch eine Benutzungsordnung regeln und nach Maßgabe dieses Gesetzes weitere Ordnungen erlassen.

(4) 1Ordnungen der Stiftung sowie ihre Änderungen und Aufhebungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Das Nähere regelt die Satzung.