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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 9 TIBStiftG - Beiräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Zur Beratung der Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen richtet der Stiftungsrat einen Wissenschaftlichen Beirat ein. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(2) In der Satzung kann die Einrichtung weiterer Beiräte geregelt werden.