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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 10 TIBStiftG - Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Für die am 31. Dezember 2015 der Technischen Informationsbibliothek oder der Universitätsbibliothek der Universität Hannover zuzuordnenden Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes tritt die Stiftung mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen an die Stelle des Landes. 2Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. 3Die Stiftung teilt den betroffenen Personen den Übergang nach Satz 1 schriftlich mit und erkennt dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte an.

(2) 1Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch auf neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. 2Die Stiftung ist verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(3) 1Das Land ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Rechtsform dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. 2Wird die Stiftung in eine andere Rechtsform ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes überführt oder aufgelöst, so ist das Land verpflichtet, diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Beschäftigungszeit wieder in seinen Diensten zu beschäftigen.

(4) 1Für die nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen. 2Dieser Schutz entfällt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. 1.

    einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annimmt,

  2. 2.

    eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindert und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnimmt oder

  3. 3.

    einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annimmt.

(5) 1Bewerbungen der nach Absatz 1 Satz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Ausschreibungen der Universität Hannover sind wie Bewerbungen interner Bewerberinnen oder Bewerber zu behandeln. 2Das Land Niedersachsen wird beim Wechsel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Stiftung zum Land die bei der Stiftung zurückgelegten Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären sie beim Land zurückgelegt worden.