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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 4 TIBStiftG - Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung gehen das dem Landesbetrieb Technische Informationsbibliothek und das der Universitätsbibliothek der Universität Hannover zugeordnete Vermögen des Landes, insbesondere das Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem Literatur- und Medienbestand, mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über.

(2) 1Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen wird durch die genehmigten Schlussbilanzen der Technischen Informationsbibliothek und der Universität Hannover für den Bereich der Universitätsbibliothek zum 31. Dezember 2015 festgestellt. 2Als Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände und als Schulden gelten bei der Stiftung die in den Bilanzen der Technischen Informationsbibliothek und der Universität Hannover für den Bereich der Universitätsbibliothek zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen Buchwerte.

(3) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek der Universität Hannover am 31. Dezember 2015 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden landeseigenen Gebäude und Räume stehen der Stiftung weiterhin unentgeltlich zur Verfügung.