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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 11 TIBStiftG - Dienstrechtliche Befugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit. 2Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist die Direktorin oder der Direktor. 2Höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.

(3) Der Stiftungsrat nimmt in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten der Stiftung auch die Aufgaben wahr, die durch Rechtsvorschrift einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam oder der Landesregierung als oberster Dienstbehörde zugewiesen sind.