NLAVO,NI - Niedersächsische Landarztverordnung

Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 754 - VORIS 21064 -)

Aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 189) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Feststellung der Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf1
Zeitlicher Umfang der Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach der Weiterbildung2
Vertragliche Verpflichtung3
Zeitpunkt des Auswahlverfahrens4
Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule5
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber6
Rangplatz für die Vorleistungen7
Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch8
Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber9
Übermittlung an die Stiftung für Hochschulzulassung, Bescheide10
Zuständige Stelle11
Inkrafttreten12
GesundheitsberufeAnlage

§ 1 NLAVO - Feststellung der Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Das für Gesundheit zuständige Ministerium (Fachministerium) stellt unter Berücksichtigung von Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Gebiete fest, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen besteht, und macht die Gebiete im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen übermittelt dem Fachministerium jährlich, erstmals bis zum 1. März 2032, eine Prognoserechnung für den Bedarf von Ärztinnen und Ärzten in der hausärztlichen Versorgung. 3Die Prognoserechnung ist auf der Grundlage der Daten der amtlichen Statistik über die Bevölkerungszahlen einschließlich der Bevölkerungsvorausberechnung sowie der Zahl der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte und deren Altersstruktur zu erstellen. 4Das Fachministerium überprüft die Feststellung nach Satz 1 regelmäßig unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen. 5Die Gebiete sind erstmals bis zum 1. September 2032 bekannt zu machen.

§ 2 NLAVO - Zeitlicher Umfang der Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ist in Vollzeit auszuüben. 2Die zuständige Stelle kann auf Antrag zulassen, dass Menschen, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind, den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX und Personen, für die eine Vollzeittätigkeit aus einem besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Grund nicht in Betracht kommt, die Tätigkeit in Teilzeit ausüben.

§ 3 NLAVO - Vertragliche Verpflichtung

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Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

In dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zu verpflichten, an dem Ort in der hausärztlichen Versorgung tätig zu werden, den die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Ortswünsche bestimmt.

§ 4 NLAVO - Zeitpunkt des Auswahlverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Das Auswahlverfahren nach § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen findet einmal im Kalenderjahr ab dem 1. April statt. 2Es betrifft die Studienplatzvergabe für das nächste Wintersemester, bei der Universitätsmedizin Göttingen auch für das Sommersemester des Folgejahres.