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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 NLAVO - Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die zuständige Stelle lässt zur Teilnahme an den strukturierten Auswahlgesprächen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen) 120 Bewerberinnen und Bewerber zu. 2Die Zulassung richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen. 3Führt § 7 Abs. 1 Satz 3 dazu, dass mehr als 120 Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wären, so entscheidet das Los, welche Personen, die gemeinsam den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz belegen, zugelassen werden.

(2) 1Die strukturierten Auswahlgespräche dienen dazu, die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage von Stationen zu bewerten. 2Diese bestehen aus kurzen standardisierten Interviews und aus Rollenspielen, in denen für die hausärztliche Tätigkeit typische Situationen simuliert werden. 3Sie werden in den einzelnen Stationen jeweils von einer Bewertungskommission (Absatz 3) durchgeführt. 4Die strukturierten Auswahlgespräche sind nicht öffentlich; Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Fachministeriums können als Zuhörende teilnehmen.

(3) 1Die zuständige Stelle bildet in jedem Auswahlverfahren für jede Station eine Bewertungskommission, die aus drei oder vier Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder werden aus dem Kreis der in jedem Auswahlverfahren von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Fachministeriums berufenen Jurorinnen und Juroren bestimmt. 3Als Jurorinnen und Juroren dürfen nur Personen berufen werden, die über die erforderliche, in der Regel ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung in einer Bewertungskommission verfügen und für das standardisierte Bewertungsverfahren geschult sind. 4Die zuständige Stelle kann eine Jurorin oder einen Juror aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums abberufen; mit der Abberufung verliert die Jurorin oder der Juror die Mitgliedschaft in der Bewertungskommission.

(4) 1Die Mitglieder der Bewertungskommission bewerten für ihre Station die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und verwenden dabei ein von der zuständigen Stelle bestimmtes standardisiertes Verfahren mit einer Punkteskala. 2Die erreichten Punkte werden addiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission geteilt.

(5) 1Die zuständige Stelle bestimmt die Stationen. 2Sie kann den Bewertungskommissionen mit Zustimmung des Fachministeriums Vorgaben machen, um zu gewährleisten, dass die strukturierten Auswahlgespräche auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption durchgeführt und Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt werden. 3Die Vorgaben sind zu veröffentlichen.

(6) 1Der Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch richtet sich nach der Summe der erzielten Werte nach Absatz 4 Satz 2. 2Je größer die Summe ist, desto besser ist der Rangplatz. 3§ 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.