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  • ab 24.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 NLAVO - Vertragliche Verpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

In dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zu verpflichten, an dem Ort in der hausärztlichen Versorgung tätig zu werden, den die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Ortswünsche bestimmt.