§ 10 NLAVO - Übermittlung an die Stiftung für Hochschulzulassung, Bescheide
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NLAVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Die zuständige Stelle übermittelt der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum 15. Juli die Rangliste nach § 6 und gibt dabei an, welche Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 Abs. 1 welchen Hochschulen zugeordnet worden sind. 2Für die der Universitätsmedizin Göttingen zugeordneten Bewerberinnen und Bewerber wird zusätzlich angegeben, ob sie nach § 9 Abs. 2 dem Wintersemester oder dem Sommersemester des Folgejahres zugeordnet worden sind. 3Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls für welche Hochschule und welches Semester sie ausgewählt worden sind.